Vertragsbestimmungen
Beachten Sie, dass von Zeit zu Zeit Änderungen am Inhalt dieser Website, einschliesslich der
Vertragsbestimmungen der Plattform, vorgenommen werden können.
-
Begriffsbestimmungen
Getaworker.ch wird nachfolgend getaworker genannt. Die Anschrift ist aus dem Impressum ersichtlich. Unter Vermittlung ist zu verstehen, dass wir den Kontakt zwischen Verleihbetrieb und Einsatzbetrieb zwecks Personalverleih vermitteln. Es handelt sich nicht um eine Personalvermittlung durch getaworker im Sinne des Personalvermittlungsgesetzes.
- Verleihbetrieb werden folgend Unternehmen genannt, welche wegen Überkapazitäten Arbeitskräfte verleihen möchten.
- Einsatzbetrieb werden Unternehmen genannt, die von Verleihbetrieben über unsere Plattform Arbeitskräfte ausleihen möchten.
-
Leistungsgegenstand
Getaworker bietet kostenpflichtig die Kontaktvermittlung zwecks Personalvermittlung zwischen Kunden an. Die Leistung wird über die Unternehmensplattform erbracht. Zudem wird die Abwicklung des Verleihentgeltes durch getaworker abgewickelt. Für den den Abschluss eines Leihvertrags zwischen Einsatzbetrieb und Verleihbetrieb wird eine Abschlussgebühr erhoben.
-
Abschlussmodus
Die Vermittlung wird durch das Retournieren des Bestätigungsmails von getaworker durch jeweils den Verleihbetrieb und den Einsatzbetrieb abgeschlossen.
-
Gebühren
-
Entgelt
Bei Abschluss eines Leihvertrags nach Vermittlung über getaworker wird pro Tag (8 Std.) eine Gebühr von 125.- CHF. durch getaworker zulasten des Einsatzbetriebs erhoben. Getaworker erhält dafür 25.- CHF an Gebühren, 100.- CHF werden an den Verleihbetrieb überwiesen. Getaworker wird im Falle des Nichtbezahlen das Inkasso übernehmen. Kosten des Inkassos werden gemäss den Verzugsbestimmungen dem Verursacher auferlegt.
-
Minderung
Zur Berechnung der Erfüllung des Verleihvertrages zwischen dem Verleihbetrieb und dem Einsatzbetrieb ist ein Protokoll zu führen. Sowohl der Mitarbeiter als auch der Einsatzbetrieb führen ein Protokoll über die Einsatzzeit auf täglicher Basis. Bei Verspätungen oder nicht voll absolvierter Einsatzzeit sind die Protokolle an getaworker zu senden. Mangelnde Erfüllung wird durch getaworker verrechnet, von der Gebühr abgezogen und an den Einsatzbetrieb zurückerstattet. Bei Verspätungsfolgen wird das tägliche Entgelt folgendermassen gemindert:
- bis 10 Minuten: kein Abzug
- bis 30 Minuten: 20.- CHF
- bis 60 Minuten: 40.- CHF
- ab 60 Minuten: 60.- CHF
- unentschuldigter Ausfall, 200.- CHF
-
Entgelt
-
Fälligkeit der Forderungen
Die Vermittlungsgebühr ist 5 Tage nach der Buchung auf unserer Plattform durch den Einsatzbetrieb zu bezahlen. Getaworker hat 10 Tage nach Vollendung des Arbeitseinsatzes den Anteil des Verleihbetriebes an diesen zu überweisen. Im Falle der Nichterfüllung der Zahlungspflicht des Einsatzbetriebs erfolgt die Bezahlung 10 Tage nach Abwicklung des Inkassos durch getaworker.
-
Verzug
-
Zahlungsfristen
Rechnungen sind innert 5 Tagen zahlbar. Eine erste Mahnung erfolgt per E-mail nach 7 Tagen und es werden Gebühren von 20 Fr. pauschal erhoben. Eine zweite Mahnung erfolgt brieflich nach 20 Tagen und es werden Bearbeitungsgebühren von zusätzlich 50 Fr. pauschal erhoben.
-
Säumnisfolgen
Bei weiterem Verzug behält es sich getworker vor, die Forderungen auf dem Rechtsweg zu erheben, da es uns wichtig ist, unseren Kunden einen schnellen Liquiditätsfluss zu gewährleisten. Im Falle der Notwendigkeit einer Betreibung werden pauschal 500 Fr. verrechnet sowie 180 Fr./Std. Bearbeitungsgebühren. Gebühren für externe Inkassohilfe (im Falle der Beschreitung des Rechtsweg, externes Inkasso) werden separat verrechnet, jedoch von uns nur in Anspruch genommen, sofern dies notwendig ist. Es wird zudem ein Jahresverzugszins von 9.5% des Forderungsbetrages auf das Vermittlungsentgelt verrechnet.
-
Zahlungsfristen
-
Lohnzahlung
Der Verleihbetrieb ist weiterhin verpflichtet, den Lohn gemäss bereits bestehendem Arbeitsvertrag an den Arbeitgeber inklusive Sozialabgaben zu bezahlen. Der Verleihbetrieb hat jedoch allfällige allgemeinverbindliche GAV zu beachten, sollten diese bessere Konditionen für den Arbeitnehmer beinhalten.
-
Obliegenheiten
Der Abschnitt soll vorwiegend gesetzliche Obliegenheiten sowie auch vertragliche Abwicklungspflichten erläutern.
-
Verleih
Der Einsatzbetrieb und der Verleihbetrieb haben per Gesetz einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen über den Personalverleih. Die Entschädigung des Verleihbetrieb sowie die Fortbezahlung des Lohns des Mitarbeiters im Verleihvertrag sollen den mit diesen Vertragsbestimmungen angenommenen Inhalten entsprechen. Weiterhin haben sowohl der Einsatzbetrieb als auch der Arbeitnehmer zwingen einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen, welcher unter anderem beinhaltet, dass der Verleihbetrieb (Arbeitgeber) weiterhin den Lohn unter den bisherigen Konditionen, vorbehaltlich verbindlicher anderslautender und für den Arbeitnehmer günstigeren GAV, fortbezahlt. Das Einverständnis der Arbeitnehmers ist in jedem Falle notwendig für die Gültigkeit des Verleihvertrages. Das Einverständnis ist beim Mitarbeiter einzuholen und schriftlich abzuschliessen. Getaworker übernimmt keine Haftung für Nichtigkeits- oder weitere Rechtsfolgen, die aus der Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Personalverleih und Arbeitsrecht resultieren. Wir bitten die Verleihbetriebe zu beachten, dass bei einem erheblichen und mittel- bis langfristigen wiederholtem und regelmässigem Personalverleih eine Bewilligung durch das jeweils zuständige Wirtschaftsamt erforderlich sein.
-
Angaben
Der Verleihbetrieb und der Einsatzbetrieb sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre volle Anschrift mitzuteilen.
-
Verleih
-
Salvatorische Klausel
Sollten allfällige rechtliche Bestimmungen, die aus der Natur der Vertragsbeziehung anwendbar erscheinen, wider Erwarten nicht anwendbar sind, gelten jeweils Gesetzesbestimmungen, die dem Sinn der Beziehung und dem Willen der Parteien am ehesten entsprechen. Dasselbe gilt für Vertragsbestimmungen, die im Zweifelsfalle so auszulegen sind, wie es der Natur der Vermittlung nach Massgabe der Absichten der Parteien entspricht.
-
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Rechtsstreitigkeiten, welche sich aus der Benutzung der Plattform von getaworker ergeben sollten, unterstehen der Beurteilung nach Schweizer Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand sind die ordentlichen Gerichte am Sitz von getaworker. Alternativ behält es sich getaworker vor, Benutzer an ihrem Domizil zu belangen.
-
Änderungen
Änderungen der Vertragsbestimmungen werden an dieser Stelle publiziert. Sie gelten 5 Tage ab Veröffentlichung. Die geänderten Bestimmungen werden zudem auch in den Bestätigungsmail angehängt, um Gültigkeit im Einzelfall zu erhalten.
Zürich, 17. Juli 2009